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Änderung § 4 DIFG vom 17.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 DIFG, alle Änderungen durch Artikel 1 BeglMaßG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie des DIFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 DIFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 4 DIFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung | |
(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich 1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und 2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2 Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2 Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. 3 Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. 4 Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt. |
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