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Änderung § 22 WpAV vom 20.01.2007

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§ 26 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 22 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
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§ 26 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung


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1 Die Veröffentlichung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2 Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.


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