Tools:
Update via:
Änderung § 3c WpAV vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3c WpAV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. WpAIVÄndV am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie der WpAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3c WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 3c WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3c Mitteilung der Veröffentlichung | |
(Text alte Fassung) Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden. | (Text neue Fassung) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1323/al0-66206.htm