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Änderung § 26 WpAV vom 20.01.2007

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§ 26 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 26 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 26 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung


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1 Die Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2 Die Mitteilung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.

 (keine frühere Fassung vorhanden)