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Änderung § 2 WpAV vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 2 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Inhalt der Anzeige


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind:

(Text neue Fassung)

(1) Eine Anzeige nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind:

1. zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die Anzeige für die anzeigepflichtige Person vornimmt,

a) den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen und

b) die Geschäftsanschrift,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 10 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zu

a) Name und Ort der Börse oder des außerbörslichen Marktes,

b)
Art des Handels, insbesondere Präsenzhandel oder elektronischer Handel,

c) Art des
Geschäfts, bei einem Kundengeschäft insbesondere, ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder Verkauf handelt,

d)
Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der Geschäftsausführung,

e)
den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültigkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen,

f)
dem Finanzinstrument einschließlich seiner internationalen Wertpapierkennnummer,

g)
Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie

h) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten,

3. eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes stützt,

4. eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen wird,



2. eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 23 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zu

a) Art des Geschäfts, bei einem Kundengeschäft insbesondere, ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder Verkauf handelt,

b) Ort,
Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der Geschäftsausführung,

c)
den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültigkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen,

d)
dem Finanzinstrument einschließlich seiner internationalen Wertpapierkennnummer,

e)
Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie

3. eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, stützt,

4. eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstoßen wird,

5. die zur Identifizierung der Person und zur Klärung ihrer Rolle bei dem Geschäft erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zu der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigen am Geschäft beteiligten Personen, und zwar jeweils

a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen,

b) ihre Privat- und Geschäftsanschrift,

c) den Tag ihrer Geburt,

d) die Depotnummer des betroffenen Depots und die zugehörige Kundenidentifikationsnummer,

e) eine geschäftsbezogene Auftragsnummer,

f) die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen Auftraggeber und der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person, sofern sie personenverschieden sind,

g) hinsichtlich der sonstigen am Geschäft beteiligten Personen die Art ihrer Beteiligung am Geschäft sowie

6. alle sonstigen Angaben, die für die Prüfung des Vorgangs von Belang sein können.

vorherige Änderung

(2) Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes. Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen.



(2) 1 Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. 2 Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen.

(heute geltende Fassung)