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Änderung § 8 WpAV vom 03.01.2018

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§ 8 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 8 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Inhalt der Mitteilung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In der Mitteilung nach § 15 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

(Text neue Fassung)

(1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,

2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und

3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der unwahren Information darzulegen. 2 § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden ist,



(2) 1 Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,

2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,

3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie

vorherige Änderung

4. im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes die Umstände der unwissentlichen Informationspreisgabe.

2 § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.

(5) Die Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:

1. die Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung sowie

2. die Angabe

a) des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung, der späteren Termine, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, und des Zeitpunktes der Entscheidung über die nunmehr vorzunehmende Mitteilung und Veröffentlichung sowie

b) der Vor- und Familiennamen sowie der Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren.




4. im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.

2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.