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Änderung § 17 WpAV vom 03.01.2018

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§ 21 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 17 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 

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§ 21 Mitteilung der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 17 Mitteilung der Veröffentlichung


vorherige Änderung

Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.



Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 40 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

(heute geltende Fassung)