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Artikel 2 - Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen (UnDaStatG k.a.Abk.)
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 01.07.2019, abweichend siehe Artikel 3
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Geltung ab 01.07.2019, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UnDaStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UnDaStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Artikel 4 AHStatNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Buchstabe b und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Artikel 2 und 3 Absatz 2 des Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von ...
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