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Änderung § 2 BrKrFrühErkV vom 28.02.2024
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§ 2 BrKrFrühErkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.02.2024 geltenden Fassung | § 2 BrKrFrühErkV n.F. (neue Fassung) in der am 28.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anforderungen an das Personal | |
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen jede Person, die Röntgenaufnahmen befundet, 1. die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung erfüllt und 2. pro Jahr Röntgenaufnahmen von mindestens 5.000 Frauen befundet und dokumentiert. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 ist es im ersten Jahr der Tätigkeit der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen ausreichend, dass Röntgenaufnahmen von 3.000 Frauen befundet werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass eine Person Röntgenaufnahmen von mindestens 3.000 Frauen befundet, wenn 1. sie sich im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen befindet oder 2. ein begründeter Einzelfall vorliegt. 2 Eine Abweichung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für ein Jahr. |
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