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Synopse aller Änderungen der BrKrFrühErkV am 28.02.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Februar 2024 durch Artikel 1 der 1. BrKrFrühErkVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BrKrFrühErkV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BrKrFrühErkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.02.2024 geltenden Fassung | BrKrFrühErkV n.F. (neue Fassung) in der am 28.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs | |
(1) Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs sind zulässig bei Frauen, | |
(Text alte Fassung) 1. die das 50., aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben und | (Text neue Fassung) 1. die das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben und |
2. bei denen die letzte Röntgenuntersuchung der Brust a) im Rahmen der Früherkennung mindestens 22 Monate zurückliegt und b) außerhalb der Früherkennung mindestens zwölf Monate zurückliegt. (2) Darüber hinaus sind Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs nur zulässig, wenn die Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 gewährleistet ist. | |
(3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Früherkennung nach einem Programm zur Früherkennung von Brustkrebs gemäß den §§ 25a und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 20. Juli 2017 geändert worden ist (BAnz AT 07.11.2017 B3), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. | (3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Früherkennung nach einem Programm zur Früherkennung von Brustkrebs gemäß den §§ 25, 25a und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 18. Juni 2020 geändert worden ist (BAnz AT 27.08.2020 B3), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. |
(4) Die rechtfertigende Indikation für die Anwendung von Röntgenstrahlung in einem Programm nach Absatz 3 gilt als gestellt, wenn die Einschlusskriterien nach Absatz 1 erfüllt sind. | |
§ 2 Anforderungen an das Personal | |
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen jede Person, die Röntgenaufnahmen befundet, 1. die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung erfüllt und 2. pro Jahr Röntgenaufnahmen von mindestens 5.000 Frauen befundet und dokumentiert. | |
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es im ersten Jahr der Tätigkeit der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen ausreichend, dass Röntgenaufnahmen von 3.000 Frauen befundet werden. | (2) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist es ausreichend, dass eine Person Röntgenaufnahmen von mindestens 3.000 Frauen befundet, wenn 1. sie sich im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen befindet oder 2. ein begründeter Einzelfall vorliegt. 2 Eine Abweichung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für ein Jahr. |
§ 7 Befundung der Röntgenuntersuchung | |
(1) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1. die Röntgenaufnahmen durch a) zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder | |
b) eine Person gemäß § 2 Absatz 2 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1 | b) eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1 |
unabhängig voneinander befundet werden und 2. bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden. 2 Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden. (2) 1 Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass 1. die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und 2. weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können. 2 Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen. |
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