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Änderung § 7 BrKrFrühErkV vom 28.02.2024
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§ 7 BrKrFrühErkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.02.2024 geltenden Fassung | § 7 BrKrFrühErkV n.F. (neue Fassung) in der am 28.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Befundung der Röntgenuntersuchung | |
(1) 1 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1. die Röntgenaufnahmen durch a) zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder | |
(Text alte Fassung) b) eine Person gemäß § 2 Absatz 2 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1 | (Text neue Fassung) b) eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1 |
unabhängig voneinander befundet werden und 2. bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden. 2 Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden. (2) 1 Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass 1. die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und 2. weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können. 2 Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen. |
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