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Änderung § 42 KapResV vom 23.10.2020

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§ 42 KapResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2020 geltenden Fassung
§ 42 KapResV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2202
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Festlegungen


Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen

1. zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,

(Text alte Fassung)

2. zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9,

(Text neue Fassung)

2. zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung oder ausnahmsweise Änderung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9,

3. zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17,

4. zum Zuschlagsverfahren nach § 18,

5. zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3,

6. zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3,

7. zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29 und

8. zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kostenbestandteile und zum Nachweis entstandener Kosten.