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Änderung § 1 NotVPV vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 1 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Eintragung von Amtspersonen


(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum

1. hauptberuflichen Notar,

2. Anwaltsnotar,

3. Notariatsverwalter oder

4. Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).

(Text alte Fassung)

(2) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Urkundensuche zudem Personen eingetragen werden, die

(Text neue Fassung)

(2) In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die

1. im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,

2. als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder

3. als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.

(3) Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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