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Änderung § 3 NotVPV vom 01.08.2021

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§ 3 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 3 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten


(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:

1. der Amtssitz,

2. der Beginn der amtlichen Tätigkeit,

3. das Ende der amtlichen Tätigkeit,

4. die Anschriften der Geschäftsstellen und

5. die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.

(2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:

1. eine Telefonnummer,

2. eine Telefaxnummer,

3. eine E-Mail-Adresse und

4. eine Internetadresse.

(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Zum Zweck der Urkundensuche sind die Verwahrzuständigkeiten für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden einzutragen. 2 Dies gilt nicht für Verwahrungen nach § 45 Absatz 1 der Bundesnotarordnung. 3 Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. 2 Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)