Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 NotVPV vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 NotVPV, alle Änderungen durch Artikel 7 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der NotVPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Notarvertreter


(Text neue Fassung)

§ 5 Notarvertretung


vorherige Änderung

1 Die Bestellung eines Notarvertreters ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.



1 Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige