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Änderung § 5 NotVPV vom 01.08.2021
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§ 5 NotVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 5 NotVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 5 Notarvertreter | (Text neue Fassung)§ 5 Notarvertretung |
1 Die Bestellung eines Notarvertreters ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. | 1 Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. |
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