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Änderung § 43 GntDBwVVDV vom 23.07.2024
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§ 43 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung | § 43 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Freistellung und Betreuung bei der Bachelorthesis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt. 2 Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend in den ersten acht Wochen des sechsten Semesters. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt. 2 Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend zu Beginn des sechsten Semesters. |
(2) Während der Anfertigung der Bachelorthesis wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut. |
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