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Änderung § 59 GntDBwVVDV vom 23.07.2024
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§ 59 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung | § 59 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Prüfungsakten und Einsichtnahme | |
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind: 1. die schriftlichen Prüfungsleistungen, 2. die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen, 3. die Prüfungsleistungen und die Praxisbeurteilungen in den Praxismodulen I bis III, 4. das Sprachprüfungszeugnis für das Praxismodul IV, 5. die Bachelorthesis, 6. die Gutachten zur Bewertung der Bachelorthesis sowie 7. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Bachelorprüfung. (2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2 Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen erst nach der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. 3 Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken. | (Text neue Fassung) (3) 1 Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2 Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. 3 Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken. |
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