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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Studium



Das Studium „Bachelor of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung.


§ 2 Ziele des Studiums



Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllen zu können.


§ 3 Einstellungsbehörde



(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) 1Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. 2Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der Studierenden.

(3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.


§ 4 Dienstaufsicht



(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden

1.
während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,

2.
während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.


§ 5 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. 2Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen.

(2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

(3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,

2.
bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der Hochschule und

3.
bei den Prüfungen in den Praxismodulen das Prüfungsamt der Hochschule im Benehmen mit der Ausbildungsstelle.




§ 6 Erholungsurlaub



Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der Fachmodule die Hochschule und

2.
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.


§ 7 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem



(1) Die Hochschule kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendig sind.

(2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder Studierende

1.
einen passwortgeschützten persönlichen Zugang erhält und

2.
ein eigenes Datenprofil anlegen kann.

(3) Soweit die Hochschule den Studierenden die für die Organisation und die Durchführung des Studiums einschließlich Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.

(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich

1.
für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem Passwort für den Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,

2.
für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie

3.
für die Pflege des eigenen Datenprofils.