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Änderung § 1 BrexitÜG vom 01.01.2020

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§ 1 BrexitÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 BrexitÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 66 I vom 19.2.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

(Text neue Fassung)

Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.