Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 2 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
| |

Teil 2 Sonstige Regelungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Altersteilzeitgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

§ 36 Aktive Arbeitsförderung



(1) Die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland kann nach dem Tag vor dem Tag des Austritts aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nur gefördert werden, wenn das leistungsbegründende Ereignis vor dem Tag des Austritts liegt und der Antrag auf die Leistung vor dem Tag des Austritts gestellt worden ist.

(2) 1Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die die Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterstützen, können über den Tag vor dem Tag des Austritts hinaus zu Ende geführt werden, wenn sie vor dem Tag des Austritts beantragt und begonnen wurden. 2Für Maßnahmen von Trägern, die eine ausschließlich erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch anbieten, sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Tag vor dem Tag des Austritts hinaus mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt, wenn diese Arbeitsvermittlung vor dem Tag des Austritts erfolgreich war.

(3) 1Für eine vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland begonnene Berufsausbildung gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für die gesamte Ausbildung als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 58 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. 2Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und ihre Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die am Tag vor dem Tag des Austritts förderungsfähige Personen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren und bis zu diesem Zeitpunkt eine Berufsausbildung oder eine berufs- oder ausbildungsvorbereitende Maßnahme begonnen haben, gelten für diese Ausbildung oder diese Maßnahme als förderungsfähige Personen im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 3 auch für Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die an nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden; § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.


§ 37 Insolvenzgeld



Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach § 172 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem Tag des Austritts liegt.


§ 38 Auszahlung von Geldleistungen



Leistungsberechtigten Personen, die

1.
laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bereits vor dem Tag des Austritts bezogen haben und

2.
ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits vor dem Tag des Austritts hatten, werden Geldleistungen abweichend von § 337 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ohne Abzug der dadurch veranlassten Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtigten Personen die laufende Geldleistung beziehen und weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben.


§ 39 Altersteilzeit



Bei den für die Gewährung von Leistungen der Altersteilzeit erforderlichen Zeiten der Vorbeschäftigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes sind Beschäftigungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem Tag des Austritts zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen.


§ 40 Arbeitnehmerüberlassung



1Erlaubnisse nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und für Verleiher mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die vor dem Tag des Austritts erteilt wurden, gelten als mit Wirkung zum Tag des Austritts widerrufen. 2§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt entsprechend, wenn die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung aus einem Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb erfolgt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt.