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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des Bundes erforderlich sind. 2Diese Aufgaben umfassen insbesondere
- 1.
- die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen,
- 2.
- die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut,
- 3.
- die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie
- 4.
- die Bestandserhaltung.
(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 2Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.
(3) Im Vorbereitungsdienst sind allgemeine berufliche Fähigkeiten zu fördern, insbesondere
- 1.
- die Fähigkeit zur Kommunikation und Teamarbeit,
- 2.
- die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,
- 3.
- die Fähigkeit zum selbständigen Handeln,
- 4.
- die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln und
- 5.
- soziale Kompetenzen.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes gerecht zu werden.
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienstaufsicht
(1) 1Einstellungsbehörden sind
- 1.
- das Bundesarchiv,
- 2.
- die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und
- 3.
- die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
(2) 1Ausbildungsstellen sind
- 1.
- das Bundesarchiv,
- 2.
- die oder der Bundesbeauftragte und
- 3.
- das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz.
(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) oder an einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule der Dienstaufsicht der Hochschule Mayen oder der anderen Hochschule und
- 2.
- während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg) der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.
§ 3 Nachteilsausgleich
(1) 1Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei den Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich. 2Die Einstellungsbehörde hat Menschen mit solchen Beeinträchtigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzuweisen.
(2) 1Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. 2Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.
§ 4 Bewertung von Leistungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:
Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | |
1 | 15 bis 14 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 13 bis 11 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 10 bis 8 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht |
4 | 7 bis 5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 4 bis 2 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, je- doch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor- handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 | 1 bis 0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in abseh- barer Zeit nicht be- hoben werden können |
(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.
(3) 1Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
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