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Änderung § 8 eIDKG vom 01.11.2024
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§ 8 eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 8 eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ausstellung der eID-Karte | |
(1) 1 Die eID-Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie 1. dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und | |
(Text alte Fassung) 2. mindestens 16 Jahre alt ist. 2 Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen. | (Text neue Fassung) 2. mindestens 13 Jahre alt ist. 2 Jugendliche, die mindestens 13 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen. |
(2) 1 In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der antragstellenden Person notwendig sind. 2 Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. 3 Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren. (3) Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte abzulehnen. |
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