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Abschnitt 2 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)
V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 8 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.
§ 9 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 10 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit zu prüfen,
- 2.
- Skizzen von Objekten für die Durchführung von Gebäudereinigungsarbeiten zu erstellen und Zeichnungen anzuwenden,
- 3.
- Oberflächen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
- 4.
- Oberflächenbehandlungsmittel zu unterscheiden, auszuwählen, zu dosieren und anzuwenden,
- 5.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 6.
- Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 7.
- Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 8.
- Unterhalts- und Zwischenreinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und durchzuführen,
- 9.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 10.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Ausführen einer Unterhaltsreinigungsarbeit an einer Glasoberfläche,
- 2.
- Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer textilen Oberfläche und
- 3.
- Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer nichttextilen Oberfläche.
(4) Der Prüfling hat zu jeder der drei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt. Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der drei Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 6 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
§ 11 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren,
- 2.
- Durchführen von Hygienemaßnahmen,
- 3.
- Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13 Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren"
(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 3.
- Material- und Zeitpläne zu erstellen,
- 4.
- Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Höhenzugangstechnik auszuwählen und einzusetzen,
- 6.
- Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 7.
- Reinigungsverfahren durchzuführen,
- 8.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 9.
- Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten zu führen und
- 10.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Ausführen einer Grundreinigung und
- 2.
- Ausführen einer Außenreinigung.
(3) Der Prüfling hat zu jeder der zwei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die zwei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einzuhalten,
- 3.
- Material- und Zeitpläne zu erstellen,
- 4.
- Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 6.
- Verfahren zur Hygiene und Dekontamination durchzuführen und zu dokumentieren und
- 7.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Gesundheit,
- 2.
- Pflege,
- 3.
- Lebensmittel oder
- 4.
- Sanitär.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 150 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen"
(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeitsabläufen zu unterscheiden,
- 3.
- Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 4.
- Unterlagen auszuwerten,
- 5.
- Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustellen und diese von Oberflächenveränderungen zu unterscheiden und zu dokumentieren,
- 6.
- Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Vorgaben und Regelungen auszuwählen,
- 7.
- Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlingsmonitorings nach Art und Menge festzustellen und Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen,
- 8.
- Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,
- 9.
- Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Lebensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen,
- 10.
- Oberflächen aufzubereiten,
- 11.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
- 12.
- arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung von Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnahmen zu berücksichtigen und
- 13.
- Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien zu veranlassen.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten mit 30 Prozent,
- 2.
- Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren mit 25 Prozent,
- 3.
- Durchführen von Hygienemaßnahmen mit 15 Prozent,
- 4.
- Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen mit 20 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 3 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
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