§ 3 - Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung (PostBetrZuV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 904 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 05.07.2019; FNA: 901-5-5-1 Postwesen
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§ 3 Untersagung und Widerruf der Zulassung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Verletzt das zugelassene Unternehmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung, so kann die Bundesnetzagentur die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen oder dem zugelassenen Unternehmen die Tätigkeit als zugelassenes Unternehmen ganz oder zeitweise untersagen.

(2) 1Eine Zulassung kann durch die Bundesnetzagentur über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1.
das zugelassene Unternehmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in schwerer oder wiederholter Weise verletzt,

2.
das zugelassene Unternehmen den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder

3.
nachträglich Gründe nach § 2 Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.

2Eine Zulassung kann auch widerrufen werden, wenn aufgrund von Entscheidungen des Weltpostvereins das zugelassene Unternehmen beim Weltpostverein nicht als „Benannter Betreiber" benannt werden kann. 3Dies gilt auch, wenn eine bereits erfolgte Benennung aufgrund von Entscheidungen des Weltpostvereins aufzuheben ist. 4Für infolge von Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 auftretende Vermögensnachteile findet eine Entschädigung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht statt.


Text in der Fassung des Artikels 36 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331 m.W.v. 19. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 3 Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 36 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PostBetrZuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostBetrZuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PostBetrZuV Mitteilungspflichten und Veröffentlichung
... (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidungen nach den §§ 2 und 3 sowie Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 im Bundesanzeiger sowie auf ihrer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 36 PostModG Änderung der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung
... Einrichtungen" durch das Wort „Universaldienstfilialen" ersetzt. 2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Zulassung kann durch die Bundesnetzagentur ...


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