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§ 4 - Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung (PostBetrZuV k.a.Abk.)
V. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 904 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 05.07.2019; FNA: 901-5-5-1 Postwesen
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Geltung ab 05.07.2019; FNA: 901-5-5-1 Postwesen
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§ 4 Mitteilungspflichten und Veröffentlichung
(1) Das zugelassene Unternehmen hat die Aufnahme der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Beabsichtigt das zugelassene Unternehmen die Rechte und Pflichten nach § 1 zukünftig nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang wahrzunehmen, hat es die Einschränkung der Bundesnetzagentur spätestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Weltpostkongresses mit Wirkung zum Ablauf der Gültigkeit des zu diesem Zeitpunkt geltenden Weltpostvertrages mitzuteilen.
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