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Änderung § 50 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 50 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 50 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Durchführung


(1) Im praktischen Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen.

(2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Für das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des jeweiligen Faches oder eines Faches der Fächergruppe Zahnerhaltung oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem jeweiligen Fach oder einem Fach der Fächergruppe Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.

(4) 1 Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1. der Gegenstand der Prüfung,

2. der Verlauf der Prüfung und

3. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3 Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.



(heute geltende Fassung)