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Synopse aller Änderungen der ZApprO am 01.12.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2024 durch Artikel 1 der ZApprOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZApprO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Zahnärztliche Ausbildung § 1 Ziele § 2 Gliederung und Dauer § 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin § 4 Studienordnung § 5 Unterrichtsveranstaltungen § 6 Vorlesungen § 7 Praktische Übungen § 8 Seminare § 9 Gegenstandsbezogene Studiengruppen § 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung § 11 Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung § 12 Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen § 13 Ausbildung in erster Hilfe § 14 Pflegedienst § 15 Famulatur § 16 Fachkunde im Strahlenschutz Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen § 17 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle § 18 Zuständige Stelle § 19 Antrag auf Zulassung § 20 Antragsunterlagen § 21 Versagung der Zulassung § 22 Nachteilsausgleich § 23 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 24 Notenstufen § 25 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche § 26 Rücktritt von der Prüfung § 27 Versäumnis Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung § 28 Zeitpunkt der Prüfung § 29 Art der Prüfung § 30 Prüfungstermine § 31 Ladung zu den Prüfungsterminen § 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung § 33 Prüfungskommission § 34 Durchführung § 35 Anwesenheit weiterer Personen § 36 Bewertung § 37 Bestehen § 38 Wiederholung § 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung § 40 Zeugnis § 41 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung § 42 Zeitpunkt der Prüfung § 43 Art der Prüfung § 44 Prüfungstermine § 45 Ladung zu den Prüfungsterminen § 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung § 47 Praktisches Prüfungselement § 48 Mündliches Prüfungselement § 49 Prüfungskommission § 50 Durchführung § 51 Anwesenheit weiterer Personen § 52 Bewertung § 53 Bestehen § 54 Wiederholung § 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung § 56 Zeugnis § 57 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung Unterabschnitt 4 Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung § 58 Zeitpunkt der Prüfung § 59 Art der Prüfung § 60 Prüfungstermine § 61 Ladung zu den Prüfungsterminen § 62 Inhalt des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung § 63 Mündlich-praktischer Teil § 64 Praktisches Prüfungselement § 65 Mündliches Prüfungselement § 66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil § 67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils § 68 Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-praktischen Teil § 69 Bewertung des mündlich-praktischen Teils § 70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils § 71 Note für den mündlich-praktischen Teil § 72 Inhalt des schriftlichen Teils § 73 Durchführung des schriftlichen Teils § 74 Bestehen des schriftlichen Teils § 75 Bewertung des schriftlichen Teils § 76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils § 77 Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung § 78 Wiederholung § 79 Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung § 80 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung § 81 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung Abschnitt 3 Modellstudiengang § 82 Modellstudiengang Abschnitt 4 Die Approbation Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 83 Antrag auf Approbation § 84 Antragsunterlagen § 85 Bestätigung des Antragseingangs § 86 Entscheidung über den Antrag § 87 Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede § 88 Approbationsurkunde Unterabschnitt 2 Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde § 89 Art der Prüfung § 90 Prüfungstermine § 91 Ladung zu den Prüfungsterminen § 92 Inhalt der Eignungsprüfung § 93 Schriftlicher Abschnitt § 94 Mündlicher Abschnitt § 95 Praktischer Abschnitt § 96 Prüfungskommission § 97 Durchführung der Eignungsprüfung § 98 Anwesenheit weiterer Personen § 99 Bestehen § 100 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche § 101 Rücktritt von der Prüfung § 102 Versäumnis § 103 Wiederholung Unterabschnitt 3 Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde § 104 Art der Prüfung § 105 Prüfungstermine § 106 Ladung zu den Prüfungsterminen § 107 Inhalt der Kenntnisprüfung § 108 Schriftlicher Abschnitt § 109 Mündlicher Abschnitt § 110 Praktischer Abschnitt § 111 Prüfungskommission § 112 Durchführung der Kenntnisprüfung § 113 Anwesenheit weiterer Personen § 114 Bestehen § 115 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche § 116 Rücktritt von der Prüfung § 117 Versäumnis § 118 Wiederholung Abschnitt 5 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde Unterabschnitt 1 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde § 119 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis § 120 Antragsunterlagen § 121 Bestätigung des Antragseingangs § 122 Entscheidung über den Antrag § 123 Verlängerung der Erlaubnis Unterabschnitt 2 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde § 124 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis § 125 Antragsunterlagen § 126 Bestätigung des Antragseingangs § 127 Entscheidung über den Antrag § 128 Verlängerung der Erlaubnis Unterabschnitt 3 Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde § 129 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis § 130 Antragsunterlagen § 131 Bestätigung des Antragseingangs § 132 Entscheidung über den Antrag Abschnitt 6 Übergangsregelungen § 133 Anwendung bisherigen Rechts § 134 Abweichende Regelungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 135 Übergangsbestimmungen |
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 134 Absatz 1 Satz 4) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist Anlage 5 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung Anlage 6 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Anlage 7 (zu § 12, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Anlage 8 (zu § 12, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *) Anlage 9 (zu § 11 Absatz 2) Wahlfächer Anlage 10 (zu § 14 Absatz 2 Satz 2) Zeugnis über den Krankenpflegedienst *) Anlage 11 (zu § 15 Absatz 2 Satz 3) Zeugnis über die Famulatur Anlage 12 (zu § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4) Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung | |
Anlage 13 (zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung | Anlage 13 (zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung *) |
Anlage 14 (zu § 50 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung Anlage 15 (zu § 67 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung | |
Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *) Anlage 17 (zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *) | Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9, § 134 Absatz 2 Satz 4 und 5) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Anlage 17 (zu § 56) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung |
Anlage 18 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung Anlage 19 (zu § 81 Nummer 2) Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Anlage 20 (zu § 88 Satz 1) Approbationsurkunde Anlage 21 (zu § 97 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Anlage 22 (zu § 112 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Anlage 23 (zu § 122 Absatz 7) Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Anlage 24 (zu § 127 Absatz 7) Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Anlage 25 (zu § 132 Absatz 5) Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | |
§ 19 Antrag auf Zulassung | |
(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten. (2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist. | |
(3) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. 2 Er kann auch elektronisch gestellt werden. 3 Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. | (3) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2 Der Antrag muss der nach § 18 zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. |
§ 20 Antragsunterlagen | |
(1) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen: | (1) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen: |
1. ein Identitätsnachweis, 2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle, 3. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten, 4. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen, 5. der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und 6. das Zeugnis über den Pflegedienst. | |
2 Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. 3 Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 4 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 5 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 6 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. (2) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen: | 2 Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein. 3 Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 4 Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. 5 Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 6 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. 7 Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen. (2) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen: |
1. ein Identitätsnachweis, 2. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten, 3. die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und 4. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung. | |
2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 4 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. (3) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen: | 2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. 4 Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. 6 Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen. (3) 1 Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen: |
1. ein Identitätsnachweis, 2. das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten, 3. die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen, 4. der Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels, 5. das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und 6. das Zeugnis über die Famulatur. | |
2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch den Studierenden oder die Studierende ist nicht zulässig. 4 Die Universität kann die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. | 2 Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. 3 Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. 4 Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. 6 Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen. |
(4) 1 Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. 2 Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen. | |
§ 22 Nachteilsausgleich | |
(1) 1 Einem oder einer Studierenden mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. 2 Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten. | (1) 1 Einem oder einer Studierenden mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. 2 Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten. 3 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. |
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beantragt worden ist. (3) 1 Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich verlangen, dass der oder die Studierende ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. 2 Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervorgeht. (4) 1 In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. | |
§ 23 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen | |
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einem dem zahnmedizinischen Studiengang verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Studiengang Zahnmedizin oder einem diesem verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erbracht worden sind, erkennt die nach Absatz 3 zuständige Stelle auf Antrag ganz oder teilweise an, es sei denn, es besteht ein wesentlicher Unterschied zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen. | |
(2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die 1. das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer Prüfung im Geltungsbereich dieser Verordnung waren und 2. endgültig nicht bestanden worden sind. | (2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen, 1. die das Studium abschließen oder 2. die bereits Gegenstand einer Prüfung im Geltungsbereich dieser Verordnung waren und endgültig nicht bestanden worden sind. |
(3) 1 Zuständig für die Anerkennung ist die zuständige Stelle des Landes, in dem die antragstellende Person für das Studium der Zahnmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. 2 Bei antragstellenden Personen, die für das Studium der Zahnmedizin bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht eingeschrieben oder zugelassen sind, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist. 3 Ergibt sich nach den Sätzen 1 und 2 keine Zuständigkeit, ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. | |
§ 25 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche | |
Die nach § 18 zuständige Stelle kann einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach für nicht bestanden erklären, wenn der oder die Studierende 1. diesen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder ein Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach in erheblichem Maße gestört hat oder 2. in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach einen Täuschungsversuch begangen hat. | Die nach § 18 zuständige Stelle kann einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung für nicht bestanden erklären, wenn der oder die Studierende 1. diesen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder ein Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung in erheblichem Maße gestört hat oder 2. in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung einen Täuschungsversuch begangen hat. |
§ 26 Rücktritt von der Prüfung | |
(1) Tritt ein Studierender oder eine Studierende nach seiner oder ihrer Zulassung von einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einem Prüfungsteil, einer mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder von einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach zurück, so hat er oder sie die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. (2) 1 Genehmigt die nach § 18 zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. 2 Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4 Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. (3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der oder die Studierende, die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht bestanden. | (1) 1 Tritt ein Studierender oder eine Studierende nach seiner oder ihrer Zulassung von einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einem Prüfungsteil, einer mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder von einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zurück, so hat er oder sie die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. (2) 1 Genehmigt die nach § 18 zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht unternommen. 2 Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4 Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. (3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der oder die Studierende, die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht bestanden. |
§ 27 Versäumnis | |
(1) Ein Studierender oder eine Studierende hat einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach nicht bestanden, wenn er oder sie 1. den Prüfungstermin in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach versäumt, 2. die Prüfung in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach unterbricht oder | (1) Ein Studierender oder eine Studierende hat einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, wenn er oder sie 1. den Prüfungstermin in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung versäumt, 2. die Prüfung in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung unterbricht oder |
3. die Aufsichtsarbeit im schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. | |
(2) 1 Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des oder der Studierenden vor, so gilt der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht unternommen. 2 Der oder die Studierende hat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. (3) 1 Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3 Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. | (2) 1 Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des oder der Studierenden vor, so gilt der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht unternommen. 2 Der oder die Studierende hat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. 3 Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. (3) 1 Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die nach § 18 zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3 Die nach § 18 *) zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 8 c) bb) V. v. 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) wurde sinngemäß konsolidiert. |
§ 30 Prüfungstermine | |
(1) 1 Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden. | |
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest. | (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Universität fest. |
§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung | |
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer: 1. Physik, 2. Chemie, 3. Biologie, 4. Biochemie und Molekularbiologie, 5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie, 6. Physiologie und 7. Zahnmedizinische Propädeutik. (2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere 1. die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht, 2. in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie | (1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst: 1. die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie, 2. die Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie, 3. die Fächergruppe Physiologie, Physik und 4. das Fach Zahnmedizinische Propädeutik. (2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere 1. die Grundsätze und Grundlagen der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik beherrscht, 2. in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie |
3. die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. | |
(3) 1 Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. (4) 1 In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. 2 An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. 3 Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt. (5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern. (6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen. | (3) 1 Der oder die Studierende wird in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. (4) 1 In den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik finden jeweils gesonderte Prüfungsgespräche statt. 2 An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. 3 Die Prüfungsgespräche finden für jeden Studierenden und jede Studierende in einem engen zeitlichen Zusammenhang von höchstens vier Wochen statt. (5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern. (6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen. |
§ 33 Prüfungskommission | |
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission. | |
(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 5 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. (4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend. (5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. | (3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jede Fächergruppe und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 5 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. (4) In den Prüfungsterminen ist die jeweils prüfende Person anwesend. (5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik beizuwohnen. |
§ 34 Durchführung | |
(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden. | |
(2) 1 Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an. | (2) 1 Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Faches Zahnmedizinische Propädeutik oder eines Faches der jeweiligen Fächergruppe oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder einem Fach der jeweiligen Fächergruppe verwandt ist, verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an. |
(3) 1 Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. der Gegenstand der Prüfung, 2. der Verlauf der Prüfung, | |
3. das Prüfungsergebnis, 4. die tragenden Gründe des Prüfungsergebnisses und 5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind. | 3. das Prüfungsergebnis und 4. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind. |
3 Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen. | |
§ 36 Bewertung | |
(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. | (1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik zuvor festgelegt haben. |
(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: 1. eine hervorragende Leistung mit der Note 'sehr gut' (1), 2. eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note 'gut' (2), 3. eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note 'befriedigend' (3), 4. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note 'ausreichend' (4) und 5. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note 'nicht ausreichend' (5). | |
(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. (4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden. (5) 1 Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2 In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit 'nicht ausreichend' kurz zu begründen. | (3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in der von ihr geprüften Fächergruppe oder in dem von ihr geprüften Fach Zahnmedizinische Propädeutik eine Note. (4) 1 Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden. 2 Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen. (5) 1 Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. 2 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 3 In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit 'nicht ausreichend' kurz zu begründen. |
(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden. | |
§ 37 Bestehen | |
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens 'ausreichend' lautet. (2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist. | Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens 'ausreichend' lautet. |
§ 38 Wiederholung | |
(1) 1 Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2 Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3 Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden. (2) 1 Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. (4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. (5) 1 Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2 Eine Wiederholung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. | (1) 1 Wird die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik nicht bestanden, darf sie in dieser Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik jeweils zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. (3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. (4) Wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (5) 1 Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. 2 Eine Wiederholung des bestandenen Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der bestandenen mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. |
§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung | |
(1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. | |
(2) 1 Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch sieben geteilt. 2 Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. | (2) 1 Die Zahlenwerte der Noten für die Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik werden addiert und durch vier geteilt. 2 Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. |
(3) Die Note lautet 1. 'sehr gut' bei einem Zahlenwert bis 1,5, 2. 'gut' bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5, 3. 'befriedigend' bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und 4. 'ausreichend' bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0. | |
(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. | (3a) 1 Sofern die mündliche Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik abgelegt worden ist, wird keine Note nach Absatz 2 gebildet. 2 An Stelle einer Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind in dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 die Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase des Modellstudiengangs Medizin aufzuführen. (4) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch. |
§ 41 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung | |
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. | (1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. |
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann. | |
§ 44 Prüfungstermine | |
(1) 1 Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest. | (1) 1 Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern und der Fächergruppe Zahnerhaltung im Einvernehmen mit der Universität fest. (3) Die mündlich-praktische Prüfung soll für jeden Studierenden und jede Studierende innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden. |
§ 47 Praktisches Prüfungselement | |
(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende anhand standardisierter Ausbildungssituationen in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. (2) 1 Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in drei standardisierten Ausbildungssituationen nachzuweisen. 2 Diese Ausbildungssituationen umfassen in der Regel jeweils eine festsitzende, eine abnehmbare und eine provisorische Versorgung. 3 Bei der Ausführung der Versorgung liegt der Schwerpunkt auf den zahnärztlichen Behandlungsschritten. (3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten durch die Herstellung eines präventionsorientierten kieferorthopädischen Behandlungsgerätes nachzuweisen. (4) Im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende praktische Fertigkeiten in den folgenden Techniken nachzuweisen: 1. der Lokalanästhesie, 2. der Zahnextraktion und 3. der Schnittführung und Naht. (5) In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende 1. im Fach Endodontologie praktische Fertigkeiten in der endodontischen Behandlung nachzuweisen, die in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung umfasst, 2. im Fach Kinderzahnheilkunde praktische Fertigkeiten in der Prävention und Restauration in der ersten Dentition oder in der jugendlich bleibenden Dentition nachzuweisen, in der Regel durch a) Legen einer Füllung, b) Anfertigen einer Krone in der ersten Dentition und c) Durchführung einer Fissurenversiegelung, 3. im Fach Parodontologie praktische Fertigkeiten in der Regel an mindestens einem einwurzeligen Zahn und an einem mehrwurzeligen Zahn nachzuweisen, durch a) Erstellen eines parodontalen Befundes und b) Durchführung einer subgingivalen Wurzelreinigung sowie 4. im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration praktische Fertigkeiten nachzuweisen a) in der Durchführung einer präventiven Maßnahme und b) in der Durchführung von drei verschiedenen restaurativen Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, verteilt auf den Front- und Seitenzahnbereich. (6) 1 Das praktische Prüfungselement dauert 1. im Fach Zahnärztliche Prothetik vier Tage, 2. im Fach Kieferorthopädie einen Tag, 3. im Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einen halben Tag und 4. in der Fächergruppe Zahnerhaltung vier Tage. | |
2 Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden. | 2 Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden. 3 Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn der oder die Studierende den Nachweis der praktischen Fertigkeiten nach Absatz 2 bis 5 bereits in einer kürzeren Zeit erbringen konnte. |
§ 48 Mündliches Prüfungselement | |
(1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. (2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem Tag oder an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. (3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern. (4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen. | (1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. (2) 1 Das Prüfungsgespräch in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung soll an einem der auf die Durchführung des praktischen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung folgenden drei Werktage stattfinden. 2 In dem Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie soll das Prüfungsgespräch an dem Tag, an dem das praktische Prüfungselement durchgeführt wird oder an einem der darauffolgenden drei Werktage stattfinden. (3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern. (4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen. |
§ 49 Prüfungskommission | |
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission. | |
(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 5 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 7 Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. (4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend. (5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. | (3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist im praktischen Prüfungselement für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Im mündlichen Prüfungselement ist für jedes Fach und für die Fächergruppe Zahnerhaltung eine andere prüfende Person zu bestellen. 4 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 5 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 6 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 7 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 8 Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann im praktischen Prüfungselement dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 5 bis 7 erfüllt. (4) 1 In den Prüfungsterminen ist die jeweils in dem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung prüfende Person anwesend. 2 Während des praktischen Prüfungselements gilt die Anwesenheitspflicht der prüfenden Person nur, soweit die Anwesenheit der prüfenden Person für die Bewertung der Leistung erforderlich ist. (5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern und in der Fächergruppe Zahnerhaltung beizuwohnen. |
§ 50 Durchführung | |
(1) Im praktischen Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen. (2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden. | |
(3) 1 Für das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an. | (3) 1 Für das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des jeweiligen Faches oder eines Faches der Fächergruppe Zahnerhaltung oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem jeweiligen Fach oder einem Fach der Fächergruppe Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an. |
(4) 1 Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. der Gegenstand der Prüfung, 2. der Verlauf der Prüfung und 3. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind. 3 Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen. | |
§ 52 Bewertung | |
(1) 1 Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. 2 Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten. (2) 1 Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. 2 In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein. (3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden. (4) 1 Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2 In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit 'nicht ausreichend' kurz zu begründen. (5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden. | (1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben. (2) 1 In den Fächern nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. 2 Die prüfende Person teilt die Noten für das jeweilige Prüfungselement der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. 3 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 4 In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit 'nicht ausreichend' kurz zu begründen. (3) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. 2 Im mündlichen Prüfungselement der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet die prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. 3 Die prüfenden Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten unverzüglich der der Prüfungskommission vorsitzenden Person mit. 4 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 5 In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit 'nicht ausreichend' kurz zu begründen. (4) 1 In die Note eines Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung gehen die Bewertungen der Leistung für das praktische Prüfungselement und der Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein. 2 Zur Errechnung der Note des praktischen Prüfungselementes der Fächergruppe Zahnerhaltung addiert die der Prüfungskommission vorsitzende Person die in den einzelnen Fächern vergebenen Zahlenwerte der Noten und teilt diese durch vier. 3 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person addiert die Zahlenwerte der Noten des praktischen Prüfungselements und des mündlichen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung und teilt diese jeweils durch zwei. (5) Die Note des Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung lautet 1. | 'sehr gut' | bei einem Zahlenwert bis 1,50, 2. | 'gut' | bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, 3. | 'befriedigend' | bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, 4. | 'ausreichend' | bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00, 5. | 'nicht ausreichend' | bei einem Zahlenwert von über 4,00 bis 5,00. (6) 1 Jede prüfende Person gibt die Note nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 dem oder der Studierenden bekannt und begründet diese auf Wunsch des oder der Studierenden. 2 Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen. (7) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden. |
§ 53 Bestehen | |
(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens 'ausreichend' lautet. (2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist. | (1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens 'ausreichend' lautet. (2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung der mündlich-praktischen Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens 'ausreichend' lautet. (3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens 'ausreichend' lautet. |
§ 54 Wiederholung | |
(1) 1 Wird die mündlich-praktische Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. 2 Die mündlich-praktische Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3 Wird die mündlich-praktische Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden. (2) 1 Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (3) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. (4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder zur Wiederholung des gesamten Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. (5) 1 Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach bestanden, darf dieser oder diese außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2 Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. | (1) 1 Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. (3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. (4) Wird der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (5) 1 Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. 2 Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. |
§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung | |
(1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. | |
(2) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2 Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet. (3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. | (2) (aufgehoben) (3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. |
(4) Die Note lautet 1. 'sehr gut' bei einem Zahlenwert bis 1,50, 2. 'gut' bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, 3. 'befriedigend' bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, 4. 'ausreichend' bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00. | |
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. | (5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch. |
§ 57 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung | |
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. | (1) 1 Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. 2 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. |
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann. | |
§ 64 Praktisches Prüfungselement | |
(1) Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Ausnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft. (2) Im Fach Zahnärztliche Prothetik hat der oder die Studierende die Behandlung mit Eingliederung verschiedener Formen des Zahnersatzes, in der Regel eine festsitzende und eine abnehmbare Versorgung, an dem Patienten oder der Patientin selbst durchzuführen. (3) Im Fach Kieferorthopädie hat der oder die Studierende eine kieferorthopädische Behandlungsapparatur zu planen und selbständig an dem Patienten oder an der Patientin einzugliedern. (4) Im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten hat der oder die Studierende 1. eine vollständige Krankengeschichte eines Patienten oder einer Patientin zu erstellen und eine epikritische Bewertung vorzunehmen sowie 2. grundlegende Kenntnisse in der Diagnostik, Differenzialdiagnostik und Therapie von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nachzuweisen. (5) Im Fach Oralchirurgie hat der oder die Studierende 1. seine oder ihre Vertrautheit mit den verschiedenen zahnärztlichen operativen Methoden nachzuweisen sowie 2. seine oder ihre Fähigkeiten in der Durchführung mindestens einer Extraktion oder eines anderen operativen Eingriffs selbständig an dem Patienten oder an der Patientin nachzuweisen. (6) Im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat der oder die Studierende seine oder ihre Vertrautheit mit den fachspezifischen Untersuchungstechniken und den verschiedenen Mund-, Kiefer- und Gesichtsoperationen durch selbständige Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin und Erstellung einer Krankengeschichte nachzuweisen. (7) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung hat der oder die Studierende 1. im Fach Endodontologie eine endodontische Behandlung, in der Regel eine Wurzelkanalbehandlung, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen, 2. im Fach Kinderzahnheilkunde mindestens eine präventive Leistung und eine therapeutische Maßnahme in der ersten Dentition oder in der jugendlichen bleibenden Dentition selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen, 3. im Fach Parodontologie a) einen Patienten oder eine Patientin über die Vermeidung von Risikofaktoren zu informieren und entsprechende Instruktionen zu geben und b) an mindestens einem parodontal erkrankten Patienten oder einer parodontal erkrankten Patientin selbständig eine komplette Zahnreinigung sowie eine subgingivale Wurzelreinigung an mindestens fünf Zähnen durchzuführen und 4. im Fach Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration eine präventive Maßnahme und mindestens vier verschiedene restaurative Maßnahmen unterschiedlicher Invasivität, die sich auf den Front- und Seitenzahnbereich verteilen, selbständig an dem Patienten oder an der Patientin durchzuführen. 2 Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie für die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme nicht genügend Patienten oder Patientinnen zur Verfügung stehen, kann die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung am Patientensimulator (Phantom) ersetzt werden. (8) In allen Fächern muss der oder die Studierende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen 1. bei der Anamnese, 2. bei der fachspezifischen Befunderhebung einschließlich Röntgen, 3. bei der Diagnostik und Differentialdiagnostik, 4. bei der synoptischen Behandlungsplanung, 5. bei der schriftlichen epikritischen Bewertung des Krankheitsfalles und 6. in der zahnärztlichen Gesprächsführung. (9) 1 Das praktische Prüfungselement dauert 1. im Fach Zahnärztliche Prothetik zehn Tage, 2. im Fach Kieferorthopädie vier Tage, 3. im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zwei Tage, 4. im Fach Oralchirurgie zwei Tage, 5. im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwei Tage, 6. in der Fächergruppe Zahnerhaltung in der Regel fünf Tage. | |
2 Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden. | 2 Ein Prüfungstag dauert in der Regel acht Stunden. 3 Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn der oder die Studierende den Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Absatz 2 bis 8 bereits in einer kürzeren Zeit erbringen konnte. |
§ 65 Mündliches Prüfungselement | |
(1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. (2) 1 Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. 2 Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt. (3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern. | (1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. (2) 1 Das Prüfungsgespräch in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung soll an einem der auf die Durchführung des praktischen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung folgenden drei Werktage stattfinden. 2 Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt. (3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern. |
(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen. (5) Im Fach Zahnärztliche Radiologie hat der oder die Studierende die für den Zahnarzt und die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzrecht erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen. | |
§ 66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil | |
(1) Der mündlich-praktische Teil wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission. | |
(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 5 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 7 Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. 8 Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. 9 Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prüfende Person bestellt werden. (4) In den Prüfungsterminen ist jeweils nur die in dem Fach prüfende Person anwesend. | (3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist im praktischen Prüfungselement für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Im mündlichen Prüfungselement ist für jedes Fach und für die Fächergruppe Zahnerhaltung eine andere prüfende Person zu bestellen. 4 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 5 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 6 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 7 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 8 Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 5 bis 7 erfüllt. 9 Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann im praktischen Prüfungselement dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 5 bis 7 erfüllt. 10 Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prüfende Person bestellt werden. (4) 1 In den Prüfungsterminen ist die jeweils in dem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung prüfende Person anwesend. 2 Während des praktischen Prüfungselements gilt die Anwesenheitspflicht der prüfenden Person nur, soweit die Anwesenheit der prüfenden Person für die Bewertung der Leistung erforderlich ist. |
(5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet den mündlich-praktischen Teil und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. | |
§ 67 Durchführung des mündlich-praktischen Teils | |
(1) Im praktischen Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung dokumentiert die jeweilige prüfende Person die einzelnen Prüfungstage und die erbrachten Prüfungsleistungen. (2) Im mündlichen Prüfungselement dürfen in einem Prüfungstermin nicht mehr als vier Studierende geprüft werden. | |
(3) 1 Für das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an. | (3) 1 Für das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2 Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des jeweiligen Faches oder eines Faches der Fächergruppe Zahnerhaltung oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem jeweiligen Fach oder einem Fach der Fächergruppe Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen. 3 Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an. |
(4) 1 Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. der Gegenstand der Prüfung, 2. der Verlauf der Prüfung und 3. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind. 3 Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen. | |
§ 69 Bewertung des mündlich-praktischen Teils | |
(1) 1 Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen in dem mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. 2 Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten. (2) 1 Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note. 2 In die Note gehen die Leistung für das praktische Prüfungselement, sofern ein solches nach § 64 vorgesehen ist, und die Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein. (3) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden. (4) 1 Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2 In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit 'nicht ausreichend' kurz zu begründen. (5) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden. | (1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen in dem mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben. (2) 1 In den Fächern nach § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. 2 Die prüfende Person teilt die Noten für das jeweilige Prüfungselement der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. 3 Im Fach Zahnärztliche Radiologie wird nur die für das mündliche Prüfungselement vergebene Note an die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt. 4 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 5 In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit 'nicht ausreichend' kurz zu begründen. (3) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. 2 Im mündlichen Prüfungselement der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet die prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. 3 Die prüfenden Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten unverzüglich der der Prüfungskommission vorsitzenden Person mit. 4 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 5 In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit 'nicht ausreichend' kurz zu begründen. (4) 1 In die Note eines Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung gehen die Bewertungen der Leistung für das praktische Prüfungselement und der Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein. 2 Zur Errechnung der Note des praktischen Prüfungselements der Fächergruppe Zahnerhaltung addiert die der Prüfungskommission vorsitzende Person die in den einzelnen Fächern vergebenen Zahlenwerte der Noten und teilt diese durch vier. 3 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person addiert die Zahlenwerte der Noten des praktischen Prüfungselements und des mündlichen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung und teilt diese jeweils durch zwei. 4 Im Fach Zahnärztliche Radiologie entspricht die Note der Note für das mündliche Prüfungselement. (5) Die Note des Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung lautet 1. | 'sehr gut' | bei einem Zahlenwert bis 1,50, 2. | 'gut' | bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, 3. | 'befriedigend' | bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, 4. | 'ausreichend' | bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00, 5. | 'nicht ausreichend' | bei einem Zahlenwert von über 4,00 bis 5,00. (6) 1 Jede prüfende Person gibt die Note nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 dem oder der Studierenden bekannt und begründet diese auf Wunsch des oder der Studierenden. 2 Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen. (7) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden. |
§ 70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils | |
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens 'ausreichend' lautet. (2) Der mündlich-praktische Teil wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist. | (1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens 'ausreichend' lautet. (2) 1 Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens 'ausreichend' lauten. 2 Der mündlich-praktische Teil im Fach Zahnärztliche Radiologie ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement mindestens 'ausreichend' lautet. (3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistungen für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens 'ausreichend' lauten. |
§ 71 Note für den mündlich-praktischen Teil | |
(1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil. | |
(2) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2 Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet. (3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. | (2) (aufgehoben) (3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach § 69 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach § 69 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. |
(4) Die Note lautet 1. 'sehr gut' bei einem Zahlenwert bis 1,50, 2. 'gut' bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, 3. 'befriedigend' bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, 4. 'ausreichend' bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00. | |
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. | (5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch. |
§ 76 Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils | |
1 Die nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Studierenden schriftlich mit. 2 In der Ergebnismitteilung sind anzugeben: | 1 Die nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Studierenden mit. 2 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 3 In der Ergebnismitteilung sind anzugeben: |
1. die Prüfungsnote, 2. die Bestehensgrenze, 3. die Zahl der gestellten Prüfungsfragen und die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen, 4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, und 5. die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe genannten Studierenden. | |
§ 78 Wiederholung | |
(1) 1 Wird der mündlich-praktische Teil nur in einem Fach nicht bestanden, muss er in diesem Fach wiederholt werden. 2 Der mündlich-praktische Teil darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. 3 Wird der mündlich-praktische Teil in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der mündlich-praktische Teil insgesamt wiederholt werden. (2) 1 Die einzelnen Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung können jeweils zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. | (1) 1 Wird der mündlich-praktische Teil in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf er in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. (2) 1 Wird der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht bestanden, darf dieser zweimal wiederholt werden. 2 Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. |
(3) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur dieser wiederholt werden. (4) 1 Wiederholungen des schriftlichen Teils werden im Rahmen der nach § 60 Absatz 2 festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. 2 Für Wiederholungen des mündlich-praktischen Teils können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 60 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. | |
(5) 1 Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden und ist eine Wiederholung des Abschnitts oder der nicht bestandenen Prüfungsteile zulässig, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der Prüfungskommission unverzüglich, ob und wie lange der oder die Studierende vor der Wiederholung erneut Zahnmedizin zu studieren hat. 2 Die zusätzlichen Studienzeiten können bis zu neun Monate betragen. 3 Dem oder der Studierenden ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. (6) 1 Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, zur Wiederholung eines Prüfungsteils oder zur Wiederholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. 2 Der oder die Studierende hat gegebenenfalls zusätzliche Studienzeiten nach Absatz 5 nachzuweisen. (7) 1 Wurde der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einer der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktische Teil in einem Fach bestanden, darf dieser außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht wiederholt werden. 2 Eine Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, eines der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder des mündlich-praktischen Teils in einem Fach ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. | (5) 1 Ist eine Wiederholung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der Prüfungskommission unverzüglich, ob und wie lange der oder die Studierende vor der Wiederholung erneut Zahnmedizin zu studieren hat. 2 Die zusätzlichen Studienzeiten können bis zu neun Monate betragen. 3 Dem oder der Studierenden ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. 4 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. (6) 1 Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils oder zur Wiederholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. 2 Der oder die Studierende hat gegebenenfalls zusätzliche Studienzeiten nach Absatz 5 nachzuweisen. (7) 1 Wurde der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einer der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktische Teil in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung bestanden, darf dieser nicht wiederholt werden. 2 Eine Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, eines der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder des mündlich-praktischen Teils in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. |
§ 80 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung | |
(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder ein Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. | (1) 1 Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder ein Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. 2 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. |
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassen werden kann. | |
§ 135 (neu) | § 135 Übergangsbestimmungen |
(1) 1 Für Studierende der Zahnmedizin, die einen Abschnitt, einen Teil, eine Fächergruppe oder ein Fach der Zahnärztlichen Prüfungen nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt. 2 Die Prüfungen können auch in diesen Fällen jeweils nur zweimal wiederholt werden. (2) 1 Für Studierende der Zahnmedizin, die ihr Studium vor dem 30. November 2024 begonnen und den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am 30. November 2024 in einem Fach oder in zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung einmal oder zweimal nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 bis zum 30. September 2026 in diesem Fach oder in diesen zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung statt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung. (3) 1 Ein Fach oder eine Fächergruppe, das oder die nach §§ 37 Absatz 2, 53 Absatz 2 oder § 70 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. 2 Wenn die Prüfung in einem Fach nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung als nicht unternommen gilt und die Prüfung in diesem Fach nach dem 30. November 2024 erstmals unternommen oder wiederholt wird, gilt Absatz 3 entsprechend. | |
Anlage 13 (zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung | Anlage 13 (zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung *) |
--- *) In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: a) Nach dem Wort 'Fach' werden die Wörter '/in der Fächergruppe' eingefügt. b) Die Wörter 'Tragende Gründe des Prüfungsergebnisses: ...' werden gestrichen. c) Nach dem Wort 'Unterschrift' werden jeweils die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur' eingefügt. | |
Anlage 14 (zu § 50 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung | |
--- *) In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: In den Anlage 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort 'Fach' die Wörter '/in der Fächergruppe' und jeweils nach dem Wort 'Unterschrift' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur' eingefügt. | |
Anlage 15 (zu § 67 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung | |
--- *) In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: In den Anlage 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort 'Fach' die Wörter '/in der Fächergruppe' und jeweils nach dem Wort 'Unterschrift' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur' eingefügt. | |
Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *) | Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9, § 134 Absatz 2 Satz 4 und 5) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung |
--- *) in der Grafik nicht konsolidierte Änderung: - Artikel 1 Nummer 55 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) | |
Anlage 17 (zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *) | Anlage 17 (zu § 56) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung |
--- *) in der Grafik nicht konsolidierte Änderung: - Artikel 1 Nummer 56 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) | |
Anlage 18 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung | |
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