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Änderung § 42 ZApprO vom 01.10.2021

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§ 42 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 42 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Zeitpunkt der Prüfung


(Text alte Fassung)

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens einem Jahr nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

(Text neue Fassung)

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.