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Änderung § 66 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 66 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 66 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil | |
(1) Der mündlich-praktische Teil wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person oder können verschiedene prüfende Personen bestellt werden. 4 In der Fächergruppe Zahnerhaltung kann für die einzelnen Fächer dieselbe prüfende Person oder können verschiedene prüfende Personen bestellt werden. 5 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 6 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 7 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 8 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 5 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 7 Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. 8 Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. 9 Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prüfende Person bestellt werden. |
(4) In den Prüfungsterminen ist jeweils nur die in dem Fach prüfende Person anwesend. (5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet den mündlich-praktischen Teil und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. |
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