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Änderung § 74 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 74 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 74 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Bestehen des schriftlichen Teils | |
(1) 1 Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensgrenze erreicht worden ist. 2 Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn 1. der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder | |
(Text alte Fassung) 2. die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben. | (Text neue Fassung) 2. die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die frühestens im elften Fachsemester *) erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben. |
3 Die Zahl der für die Bestehensgrenze zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet. (2) 1 Stehen Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils am 14. Werktag nach dem schriftlichen Teil für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. 2 Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später zur Verfügung stehende Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 38 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert. | |
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