Tools:
Update via:
Änderung § 133 ZApprO vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 133 ZApprO, alle Änderungen durch Artikel 1 ÄApprOuaÄndV am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der ZApprOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 133 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 133 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 133 Anwendung bisherigen Rechts | |
(Text alte Fassung) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben. | (Text neue Fassung) (1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben. (2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden. (3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13486/al158946-0.htm