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Änderung § 19 ZApprO vom 01.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 19 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Antrag auf Zulassung


(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. 2 Er kann auch elektronisch gestellt werden. 3 Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2 Der Antrag muss der nach § 18 zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.

(heute geltende Fassung)