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Änderung § 19 ZApprO vom 01.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 ZApprO, alle Änderungen durch Artikel 1 ZApprOuaÄndV am 1. Dezember 2024 und Änderungshistorie der ZApprOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 19 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Antrag auf Zulassung | |
(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten. (2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. 2 Er kann auch elektronisch gestellt werden. 3 Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2 Der Antrag muss der nach § 18 zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. |
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