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Änderung § 23 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 23 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 23 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen


(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einem dem zahnmedizinischen Studiengang verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Studiengang Zahnmedizin oder einem diesem verwandten Studiengang an Universitäten oder Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erbracht worden sind, erkennt die nach Absatz 3 zuständige Stelle auf Antrag ganz oder teilweise an, es sei denn, es besteht ein wesentlicher Unterschied zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen.

(Text alte Fassung)

(2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die

1. das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer Prüfung im Geltungsbereich dieser Verordnung waren und

2.
endgültig nicht bestanden worden sind.

(Text neue Fassung)

(2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen,

1. die das Studium abschließen oder

2.
die bereits Gegenstand einer Prüfung im Geltungsbereich dieser Verordnung waren und endgültig nicht bestanden worden sind.

(3) 1 Zuständig für die Anerkennung ist die zuständige Stelle des Landes, in dem die antragstellende Person für das Studium der Zahnmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. 2 Bei antragstellenden Personen, die für das Studium der Zahnmedizin bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht eingeschrieben oder zugelassen sind, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist. 3 Ergibt sich nach den Sätzen 1 und 2 keine Zuständigkeit, ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.