Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 ZApprO vom 01.12.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZApprOuaÄndV am 1. Dezember 2024 und Änderungshistorie der ZApprO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 30 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 30 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Prüfungstermine


(1) 1 Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.

(Text neue Fassung)

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Universität fest.