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Änderung § 32 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 32 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 32 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:

1. Physik,

2. Chemie,

3. Biologie,

4.
Biochemie und Molekularbiologie,

5.
Mikroskopische und makroskopische Anatomie,

6. Physiologie
und

7.
Zahnmedizinische Propädeutik.

(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere

1. die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,

2. in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie

(Text neue Fassung)

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst:

1. die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie,

2. die Fächergruppe
Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie,

3. die Fächergruppe Physiologie, Physik
und

4. das Fach
Zahnmedizinische Propädeutik.

(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere

1. die Grundsätze und Grundlagen der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik beherrscht,

2. in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie

3. die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

vorherige Änderung

(3) 1 Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(4) 1 In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. 2 An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. 3 Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.

(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.



(3) 1 Der oder die Studierende wird in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(4) 1 In den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik finden jeweils gesonderte Prüfungsgespräche statt. 2 An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. 3 Die Prüfungsgespräche finden für jeden Studierenden und jede Studierende in einem engen zeitlichen Zusammenhang von höchstens vier Wochen statt.

(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.

(heute geltende Fassung)