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Änderung § 33 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 33 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 33 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Prüfungskommission


(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 5 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.

(4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend.

(5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jede Fächergruppe und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 5 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.

(4) In den Prüfungsterminen ist die jeweils prüfende Person anwesend.

(5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik beizuwohnen.

(heute geltende Fassung)