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Änderung § 37 ZApprO vom 01.12.2024
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§ 37 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 37 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Bestehen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens 'ausreichend' lautet. (2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist. | (Text neue Fassung) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens 'ausreichend' lautet. |
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