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Änderung § 39 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 39 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 39 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung


(1) Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch sieben geteilt. 2 Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zahlenwerte der Noten für die Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik werden addiert und durch vier geteilt. 2 Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(3) Die Note lautet

1. 'sehr gut' bei einem Zahlenwert bis 1,5,

2. 'gut' bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,

3. 'befriedigend' bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und

4. 'ausreichend' bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.

vorherige Änderung

(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.



(3a) 1 Sofern die mündliche Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik abgelegt worden ist, wird keine Note nach Absatz 2 gebildet. 2 An Stelle einer Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind in dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 die Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase des Modellstudiengangs Medizin aufzuführen.

(4) 1
Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.