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Änderung § 44 ZApprO vom 01.12.2024
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§ 44 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 44 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Prüfungstermine | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern und der Fächergruppe Zahnerhaltung im Einvernehmen mit der Universität fest. (3) Die mündlich-praktische Prüfung soll für jeden Studierenden und jede Studierende innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden. |
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