Änderung § 44 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 44 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 44 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Prüfungstermine


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von zwei Wochen statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern und der Fächergruppe Zahnerhaltung im Einvernehmen mit der Universität fest.

(3) Die mündlich-praktische Prüfung soll für jeden Studierenden und jede Studierende innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden.





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