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Änderung § 48 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 48 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 48 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Mündliches Prüfungselement


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(2) Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an dem Tag oder an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird.

(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(2) 1 Das Prüfungsgespräch in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung soll an einem der auf die Durchführung des praktischen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung folgenden drei Werktage stattfinden. 2 In dem Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie soll das Prüfungsgespräch an dem Tag, an dem das praktische Prüfungselement durchgeführt wird oder an einem der darauffolgenden drei Werktage stattfinden.

(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.

(heute geltende Fassung)