Änderung § 57 ZApprO vom 01.12.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZApprOuaÄndV am 1. Dezember 2024 und Änderungshistorie der ZApprO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 57 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 57 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

§ 57 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. 2 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed