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Änderung § 65 ZApprO vom 01.12.2024

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§ 65 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung
§ 65 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Mündliches Prüfungselement


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(2) 1 Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. 2 Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt.

(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(2) 1 Das Prüfungsgespräch in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung soll an einem der auf die Durchführung des praktischen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung folgenden drei Werktage stattfinden. 2 Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt.

(3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.

(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen.

(5) Im Fach Zahnärztliche Radiologie hat der oder die Studierende die für den Zahnarzt und die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzrecht erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen.



(heute geltende Fassung)