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Änderung § 70 ZApprO vom 01.12.2024
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§ 70 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 70 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils | |
(Text alte Fassung) (1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens 'ausreichend' lautet. (2) Der mündlich-praktische Teil wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist. | (Text neue Fassung) (1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens 'ausreichend' lautet. (2) 1 Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens 'ausreichend' lauten. 2 Der mündlich-praktische Teil im Fach Zahnärztliche Radiologie ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement mindestens 'ausreichend' lautet. (3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistungen für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens 'ausreichend' lauten. |
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