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Änderung § 71 ZApprO vom 01.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 ZApprO, alle Änderungen durch Artikel 1 ZApprOuaÄndV am 1. Dezember 2024 und Änderungshistorie der ZApprOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 71 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 71 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Note für den mündlich-praktischen Teil | |
(1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2 Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet. (3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) (3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach § 69 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach § 69 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. |
(4) Die Note lautet 1. 'sehr gut' bei einem Zahlenwert bis 1,50, 2. 'gut' bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, 3. 'befriedigend' bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, 4. 'ausreichend' bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00. | |
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. | (5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. 2 Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch. |
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