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Änderung § 80 ZApprO vom 01.12.2024
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§ 80 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2024 geltenden Fassung | § 80 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich, wenn der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder ein Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder ein Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. 2 Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. |
(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassen werden kann. |
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