Änderung § 133 ZApprO vom 23.05.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 133 ZApprO, alle Änderungen durch Artikel 14 2. COVIfSGAnpG am 23. Mai 2020 und Änderungshistorie der ZApprO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 133 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
§ 133 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Anwendung bisherigen Rechts


(Text alte Fassung)

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2020 ihr Studium der Zahnmedizin bereits begonnen haben.

(Text neue Fassung)

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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