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Änderung § 133 ZApprO vom 23.05.2020
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§ 133 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung | § 133 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 133 Anwendung bisherigen Rechts | |
(Text alte Fassung) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2020 ihr Studium der Zahnmedizin bereits begonnen haben. | (Text neue Fassung) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben. |
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