Das
Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch
Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020
- 1.
- Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 1 sind Absprachen und Vereinbarungen mit einer ärztlichen Einrichtung, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert ist, zur Organisation des Notfallvorrats nach
§ 43 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes sowie zur unmittelbaren Abgabe der Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie an den anwendenden Arzt zulässig. Die Organisation des Notfallvorrats kann auch durch eine Krankenhausapotheke sichergestellt werden; in diesem Fall darf die Krankenhausapotheke im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie auch an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird nach den Wörtern „sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ein Komma und werden die Wörter „medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" eingefügt Angabe die wird und „§ 140b Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 140a Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115