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Artikel 18 - Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG k.a.Abk.)
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 16.08.2019, abweichend siehe Artikel 21
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Geltung ab 16.08.2019, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 18 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 18 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2020 ApoG § 11, mWv. 16. August 2019 § 14
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020
- 1.
- Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Abweichend von Absatz 1 sind Absprachen und Vereinbarungen mit einer ärztlichen Einrichtung, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert ist, zur Organisation des Notfallvorrats nach § 43 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes sowie zur unmittelbaren Abgabe der Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie an den anwendenden Arzt zulässig. Die Organisation des Notfallvorrats kann auch durch eine Krankenhausapotheke sichergestellt werden; in diesem Fall darf die Krankenhausapotheke im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie auch an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird nach den Wörtern „sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ein Komma und werden die Wörter „medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" eingefügt und wird die Angabe „§ 140b Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 140a Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind."
Text in der Fassung des Artikels 6 Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD) G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2494 m.W.v. 18. Dezember 2019
Frühere Fassungen von Artikel 18 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.12.2019 | Artikel 6 Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD) vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 18 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 AMVSÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMVSÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 21 AMVSÄndG Inkrafttreten (vom 28.01.2022)
... in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 13, 14 Buchstabe a, Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 18 Nummer 1 treten am 1. September 2020 in Kraft. (4) Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 2 PDSG Änderung des Apothekengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...
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