Tools:
Update via:
Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
|
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
|
Teil 3 Ausbildung
Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung
§ 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus
- 1.
- Praktika und
- 2.
- praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.
(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.
(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Dienstbehörde durchgeführt.
§ 32 Ausbildungsleitung
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsleitung berät
- 1.
- die Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Ausbildung und
- 2.
- die Ausbildenden.
§ 33 Ausbildende
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung Ausbildende.
(2) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
§ 34 Praktikumsordnung
(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
- 1.
- den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,
- 2.
- die Dauer der Praktika,
- 3.
- die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie
- 4.
- die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere
- a)
- wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
- in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
- in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.
§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika
(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.
(4) 1Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. 2Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 11. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 36 Bewertung der Praktika
(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.
(2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
§ 37 Leistungstests
(1) 1In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2Zwei Leistungstests sind Klausuren.
(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 11. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) In dem Zeugnis sind anzugeben
- 1.
- für die Praktika
- a)
- die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und
- b)
- die Rangpunktzahl der Praktika und
- 2.
- für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
- a)
- die Rangpunkte jedes Leistungstests und
- b)
- die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(3) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten Ausbildungsstationen.
(4) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13528/b32495.htm