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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 39 Organisation und Durchführung
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert die Prüfungen und führt sie durch.
§ 40 Bestellung von Prüfenden
(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Bestellt werden sollen als Prüfende
- 1.
- für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und
- 2.
- für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
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