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Änderung Artikel 3 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 31.12.2019
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Artikel 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung | Artikel 3 n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung | |
Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort 'Masterabschluss' durch das Wort 'Studienabschluss' ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter 'Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll,' durch die Wörter 'Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) b) In Absatz 3 werden die Wörter 'eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis' durch die Wörter 'eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE' ersetzt. | (Text neue Fassung) b) (aufgehoben) |
2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.' | |
3. In § 6 Satz 2 wird das Wort 'Hauptsitz' durch das Wort 'Sitz' ersetzt. | 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort 'Hauptsitz' durch das Wort 'Sitz' ersetzt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort 'Fachkundeprüfung' die Wörter 'oder eine Lehrprobe' eingefügt. |
4. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter 'die vom Prüfungsausschuss gestellt werden,' gestrichen. |
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